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Jürgen Hamberger, Berater und Prokurist der Comsol

» Die Fragen und Antworten haben Jürgen Hamberger und Volker Werner, Exposys Team der Comsol, für Sie zusammengestellt.

Volker Werner, Berater Comsol

FAQ's zu ATLAS Ausfuhr und Comsol Exposys

Wie ist Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im Atlas-Ausfuhrverfahren geregelt? Welche Auswirkungen gibt es für den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke?

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 17.7.2009, IV B 9 – S 7134/07/10003

Seit 1. Juli 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhr-verfahren (Artikel 787 ZK-DVO). Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wird durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In Deutschland steht hierfür seit dem 1. August 2006 das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).

Die Ausfuhrzollstelle (AfZSt) überführt die elektronisch angemeldeten Waren in das Ausfuhr-verfahren und übermittelt der angegebenen Ausgangszollstelle (AgZSt) vorab die Angaben zum Ausfuhrvorgang. Über das europäische IT-System AES (Automated Export System)/ECS (Export Control System) kann die AgZSt, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie sich befindet, anhand der Registriernummer der Ausfuhranmeldung (MRN – Movement Reference Number) den Ausfuhrvorgang aufrufen und den körperlichen Ausgang der Waren überwachen. Die AgZSt vergewissert sich u. a., dass die gestellten Waren den angemeldeten entsprechen, und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Der körperliche Ausgang der Waren ist der AfZSt durch die AgZSt mit der „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“ unmittelbar anzuzeigen. Weder im nationalen noch im europäischen Zollrecht existiert eine Differenzierung zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen. Für alle elektronisch angemeldeten Waren übersendet die AgZSt der AfZSt die Nachricht „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“.

Das komplette Schreiben des BMF erhalten Sie als PDF auf der Website des Bundesfinanzministeriums unter dem nachfolgenden Link:
BMF-Schreiben vom 17.7.2009, IV B 9 – S 7134/07/10003

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